14.2 Härtefallprüfung 14.2.1 Anwesenheitsdauer und persönliche und wirtschaftliche Integration Der Beschuldigte kam am AI.________ in AN.________ zur Welt und reiste im Jahr 2007 im Alter von rund 6,5 Jahren zusammen mit seinen Eltern und damals zwei Geschwistern in die Schweiz ein. Der Beschuldigte lebt nun seit rund 16 Jahren in der Schweiz, wobei er davon bereits seit über zwei Jahren in Haft ist (zur Nichtanrechnung der Untersuchungs-, Sicherheitshaft etc. auf die Anwesenheitsdauer vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20.05.2021 E. 3.3; 6B_1123/2020 vom 02.03.2021 E. 3.3.4).