29 bruch (Art. 139 i.V.m. Art. 186 StGB) schuldig gesprochen. Es liegen somit mehrere Anlasstaten vor (Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d StGB), welche grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Zunächst ist im Rahmen einer Härtefallprüfung (Ziff. 14.2 nachfolgend) sowie anschliessender Interessenabwägung (Ziff. 14.3 nachfolgend) zu prüfen, ob beim Beschuldigten ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 14.2 Härtefallprüfung 14.2.1 Anwesenheitsdauer und persönliche und wirtschaftliche Integration