Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf das objektive und subjektive Tatverschulden, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2021, 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 6.6 und 6B_1388/2019 vom 30. November 2020 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in