49 Abs. 2 StGB). Die Anwendung der präzisierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der teilweisen retrospektiven Konkurrenz (BGE 145 IV 1) führt jedoch vorliegend im Ergebnis nicht zu einer Verminderung der Gesamtbusse, abgesehen davon, dass die angenommenen Beträge eher an der unteren Grenze der möglichen Bussenbeträge liegen. Es bleibt bei einer Busse von CHF 1'300.00, welche jedoch methodisch als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 15. April 2020 auszusprechen ist. IV. Landesverweisung