Dieser rechtskräftige Strafbefehl wurde erstinstanzlich bei der Bemessung der Busse noch nicht berücksichtigt. Der Beschuldigte hat die in diesem Verfahren zu beurteilenden Übertretungen teils vor und teils nach dem Strafbefehl vom 15. April 2020 begangen. Es liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor (Art. 49 Abs. 2 StGB).