PBG-Widerhandlungen liegen im zulässigen Ermessensbereich. Asperiert wird auch durch die obere Instanz mit 2/3, ausmachend CHF 200.00 (BetmG) bzw. CHF 130.00 (PBG). Dass bei den Widerhandlungen gegen das KStrG (Nachtruhestörung und Verweigerung der Namensangabe) durch die Vorinstanz ebenfalls auf die VBRS-Werte abgestellt wird, ist nicht zu beanstanden. Eine Busse von je CHF 150.00 scheint für