Bei den Tätlichkeiten ist der Vorinstanz weiter beizupflichten, dass im Vergleich zum VBRS-Referenzsachverhalt (der von einer Ohrfeige nach einem verbalen Streit in einer Bar ausgeht) ein objektiv etwas schwerer Vorfall vorlag, direktvorsätzlich begangen und ohne begründeten Anlass, so dass eine Busse von CHF 400.00 angemessen erscheint. Bei den Massendelikten des Drogenkonsums sowie des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis orientierte sich die Vorinstanz ebenfalls zu Recht stark an den VBRS- Richtlinien für die Beurteilung der Tatkomponente: CHF 300.00 für mehrfachen Konsum von weichen wie auch harten Drogen und CHF 200.00 für die beiden