am schwersten wiegen, weshalb diese Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe bilden. Bei den Tätlichkeiten ist der Vorinstanz weiter beizupflichten, dass im Vergleich zum VBRS-Referenzsachverhalt (der von einer Ohrfeige nach einem verbalen Streit in einer Bar ausgeht) ein objektiv etwas schwerer Vorfall vorlag, direktvorsätzlich begangen und ohne begründeten Anlass, so dass eine Busse von CHF 400.00 angemessen erscheint.