106 Abs. 1 StGB) vorsehen. Bei den Widerhandlungen gegen das KStrG ist die gesetzliche Obergrenze der Busse bei CHF 1'000.00, weshalb diese nicht die Einsatzstrafe bilden können. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass vom konkreten Verschulden her die Tätlichkeiten z.N. von S.________ am schwersten wiegen, weshalb diese Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe bilden.