12. Busse Auch bei den Übertretungen bzw. den Bussentatbeständen ist analog dem Vorgehen bei der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe zu verfahren. Zur Beurteilung stehen aus dem Bereich des StGB Tätlichkeiten sowie geringfügiger Diebstahl/Sachbeschädigung, ferner Konsumwiderhandlungen aus dem BetmG sowie Widerhandlungen gegen das PBG und gegen das KStrG. Für die Einsatzstrafe kommen sämtliche bundesrechtlichen Übertretungen in Frage, da sie abstrakt die Möglichkeit einer Busse bis CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) vorsehen.