Auf der anderen Seite ist auch hier von einer knapp leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, weshalb im Ergebnis für die Beschimpfung gestützt auf die Tatkomponente ein Geldstrafenbetrag von 15 Tagessätzen als angemessen erscheint. Zu asperieren ist der Vorfall mit Hinderung einer Amtshandlung, der auch nach Auffassung der Kammer ungefähr dem Referenzsachverhalt VBRS entspricht und dementsprechend mit 10 Tagessätzen bzw. asperierend mit gerundet 7 Tagessätzen (Asperationsfaktor 2/3) zu berücksichtigen ist.