Die Beschimpfung bildet somit Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt VBRS (mit Empfehlung von 10 Tagessätzen) ist der Vorfall angesichts der Vielzahl massiver, direktvorsätzlicher Beschimpfungen grundsätzlich etwas schwerwiegender. Auf der anderen Seite ist auch hier von einer knapp leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, weshalb im Ergebnis für die Beschimpfung gestützt auf die Tatkomponente ein Geldstrafenbetrag von 15 Tagessätzen als angemessen erscheint.