11. Geldstrafe Beschimpfung und Hinderung einer Amtshandlung sind wie eingangs erwähnt reine Geldstrafen-Tatbestände. Deshalb ist beim Vorfall vom 18. Juli 2020 z.N. von Polizist O.________ wie auch beim Vorfall vom 10. Oktober 2020 auf dem P.________ Bern analog dem Vorgehen bei der Freiheitsstrafe die angemessene Gesamtgeldstrafe zu eruieren. Von den beiden Tatbeständen weist die Beschimpfung die höhere maximal mögliche Geldstrafe auf (bis zu 90 Tagessätzen; bei Hinderung einer Amtshandlung lediglich bis 30 Tagessätze) und gilt als das schwerere Delikt. Die Beschimpfung bildet somit Ausgangspunkt für die Einsatzstrafe.