Zu vermeiden ist der Denkfehler, dass die gute Führung im Vollzug bzw. in Haft die Schlechtprognose rückwirkend aufheben könnte, zumal es dabei nicht um eine Bewährung in Freiheit geht, sondern um ein korrektes Verhalten im besonderen Gewaltverhältnis, welches an sich erwartet werden kann. Im Gesamtbild der Täterpersönlichkeit ist zwar die gute Führung des Beschuldigten ein positiver Aspekt, der aber insbesondere die frühere massive Uneinsichtigkeit in Form von Delinquenz trotz laufender Untersuchung nicht aufwiegt.