Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den gewährten (teilweisen) Strafaufschub positiv beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass bei bedingtem Strafvollzug die gute Prognose bei Vorstrafenlosigkeit fast die Regel bildet, dann stimmt das für Art. 42 StGB. Aber schon in der Formulierung von Art.