die volkstümliche Vorstellung von der «heilsamen Ohrfeige» zur Anwendung (StGB Praxiskommentar- TRECHSEL/PIETH, 2021, N 5 zu Art. 43). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist.