Da die konkrete Strafe aber noch unter drei Jahren liegt, ist zu prüfen, ob der Vollzug mindestens teilweise aufgeschoben werden kann (Art. 43 StGB). Im Bereich der Freiheitsstrafen von zwei bis drei Jahren, wo keine Überschneidung mit der bedingten Strafe besteht, liegt der eigentliche Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Bei der teilbedingten Strafe kommt gewissermassen die volkstümliche Vorstellung von der «heilsamen Ohrfeige» zur Anwendung (StGB Praxiskommentar- TRECHSEL/PIETH, 2021, N 5 zu Art. 43).