22 10.5 Ergebnis Insgesamt ist somit von einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten auszugehen. Die bereits ausgestandene Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft sowie der (zeitweilige) vorzeitige Strafvollzug ist nach Art. 51 StGB vollumfänglich – bis zur Berufungsverhandlung im Umfang von insgesamt 888 Tagen – an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 10.6 Strafvollzug