Die Vorinstanz konstatiert zwar eine gewisse Geständigkeit und nachträgliche Einsicht des Beschuldigten. Auf der anderen Seite seien die Geständnisse spät und mindestens teilweise prozesstaktisch erfolgt und der Beschuldigte habe versucht, seine Taten zu beschönigen und verharmlosen (pag. 1476). Hierfür sei kein Abzug vorzunehmen. Neutral wirke sich auch das korrekte Verhalten während der Untersuchung aus, ebenso der Führungsbericht mit Hinweis auf einwandfreies Verhalten, beides sei zu erwarten bzw. wirke sich neutral aus (pag. 1476, 1477).