Es ist der Verteidigung zu entgegnen, dass es dabei keinen entscheidenden Unterschied macht, ob die Fortsetzung der Delinquenz nach rechtskräftigem Urteil erfolgte oder nicht (so sinngemäss ihre Ausführungen pag. 1820). Abgesehen davon gab es vorliegend auch noch ein warnendes schriftliches Urteil (edierter Strafbefehl vom 15. April 2020, pag. 1802 f.). Die Kammer erachtet einen Zuschlag von 6.5 Monaten für die mehrfache Delinquenz während hängigem Verfahren als angemessen. Die Vorinstanz konstatiert zwar eine gewisse Geständigkeit und nachträgliche Einsicht des Beschuldigten.