Es ist richtig, dass der Beschuldigte in Kenntnis hängiger Strafuntersuchungen trotz Anhaltung und Haft insbesondere im Sommer 2020 einschlägig weiter delinquiert hat und die Delinquenz erst durch die dauerhafte Inhaftierung des Beschuldigten gestoppt werden konnte. Dies zeigt für den damaligen Zeitpunkt eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit. Dieser mehrfachen Delinquenz während hängigem Verfahren ist massgeblich Rechnung zu tragen. Es ist der Verteidigung zu entgegnen, dass es dabei keinen entscheidenden Unterschied macht, ob die Fortsetzung der Delinquenz nach rechtskräftigem Urteil erfolgte oder nicht (so sinngemäss ihre Ausführungen pag.