Der Beschuldigte wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Als Ergebnis kann gesagt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach wie vor Geltung haben. Ergänzend kann die positive Entwicklung des Beschuldigten im Strafvollzug und die Besserung des Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und seinem Vater erwähnt werden (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. IV.14.2. Landesverweisung). Die Vorinstanz erachtete einen Zuschlag von 25% aufgrund der mehrfachen Delinquenz des Beschuldigten während hängigen Verfahrens für angezeigt, u.a. mit folgender Argumentation (pag. 1477):