Es liegen keine Anhaltspunkte für eine geplante Tat vor, die Beute in Form einer Stange Zigaretten im Wert von CHF 80.00 war gering. Dass man hier bewusst die Tasche einer behinderten Frau in den Fokus genommen hätte, lässt sich nicht nachweisen. Die subjektiven Tatkomponenten (direkter Vorsatz und Bereicherungsabsicht) sind neutral zu werten. In der Anzeige ist zwar von der Begegnung mit 4 alkoholisierten Personen die Rede. Dass dies jedoch gerade auch auf den Beschuldigten zugetroffen hätte und zudem auch noch eine Reduzierung seines Allgemeinzustandes mit sich gebracht hätte, ist nicht dargetan.