Auf Grund des engen Zusammenhangs mit den anderen Delikten z.N. der J.________ GmbH ist der Hausfriedensbruch mit 1/2 zu asperieren und somit in der Gesamtfreiheitsstrafe mit weiteren 10 Tagen zu berücksichtigen. 10.2.6 Diebstahl z.N. von M.________ Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dieser Diebstahl aus einer unbeaufsichtigten Tasche wohl etwas weniger schwer wiegt als der Diebstahl am schlafenden I.________. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine geplante Tat vor, die Beute in Form einer Stange Zigaretten im Wert von CHF 80.00 war gering.