_ zu bestrafen. Es blieb allerdings bei einem relativ geringen Deliktsbetrag von ca. CHF 750.00, die Tankstelle war unbedient und der Vorfall geschah zu nächtlicher Stunde ohne Involvierung weiterer Personen. Die Tankstelle insgesamt liegt aber nicht abgelegen, sondern in der Nähe von Wohnungen. Der direkte Vorsatz und die Bereicherungsabsicht sind neutral bzw. tatbestandsimmanent zu bewerten. Insgesamt liegt juristisch gesprochen immer noch ein leichtes Verschulden vor. Angemessen erscheint der Kammer hier eine Sanktion von 60 Tagen. Zu addieren sind damit bei einem Asperationsfaktor von 2/3 40 Tage. 10.2.4 Sachbeschädigung z.N. J.