10.2.3 Diebstahl z.N. der J.________ GmbH Erschwerend fallen hier ins Gewicht ein Mindestmass an Vorausplanung (illustriert an der Mitnahme des Brecheisens), das Vorgehen zu zweit und der ungehemmte Einsatz brachialer Gewalt gegen Sachen; man liess nach einem ersten Misserfolg bei der Türe nicht ab (wobei die Sachbeschädigung selber separat zu bewerten ist). Bei der Arbeitsteilung blieb der Beschuldigte zwar draussen, währenddessen sein Begleiter D.________ eindrang und die Beute hinausreichte – dies rechtfertigt es aber nicht, den Beschuldigten leichter als D.________ zu bestrafen.