Dies ist nicht bloss dreist, sondern beinhaltet auch ein zusätzliches Gefahrenpotential, wenn das Opfer plötzlich aufwacht und eine Konfrontation mit dem Täter erfolgt. Unter Berücksichtigung der neutralen subjektiven Komponenten (direkter Vorsatz und Bereicherungsabsicht [dass es hier um eine reine Mutprobe gegangen sei, wirkt als Schutzbehauptung]) erscheint eine Sanktion von 30 Strafeinheiten schuldangemessen. Der Vorfall wird asperierend mit 20 Tagen berücksichtigt (Asperationsfaktor 2/3). 10.2.3 Diebstahl z.N. der J.