Dementsprechend schätzt sie die konkrete Tatschwere etwas geringer ein und geht von 20 Strafeinheiten aus. Nach Auffassung der Kammer dürfte der Fall aber wohl gleich schwer wiegen wie die Referenzsachverhalte. Es geht zwar nur um eine Beute im Bereich von 20.00 EUR. Dies war aber zufällig und vor allem geschah der Diebstahl an einem schlafenden Opfer. Dies ist nicht bloss dreist, sondern beinhaltet auch ein zusätzliches Gefahrenpotential, wenn das Opfer plötzlich aufwacht und eine Konfrontation mit dem Täter erfolgt.