18 die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Begleiter teilweise versuchten, den Beschuldigten von seinem Vorhaben abzubringen (pag. 356 Z. 31 ff. oder auch Videoaufnahmen pag. 314). Insgesamt erscheint eine Strafe von 12 Monaten (auch im Vergleich zum Raubvorfall H.________) schuldangemessen. Angesichts des tatzeitnahen Atemlufttests von lediglich 0.62 Promille ist eine weitere Reduktion auf Grund Alkoholkonsums nicht angezeigt, auch wenn AB.________ und G.________ von einer (starken) Alkoholisierung sprachen.