1472) ist nicht überzubewerten. Die fehlende Gegenwehr des Opfers kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 1819) offensichtlich nicht als Entlastungsargument gewertet werden. Bei der Art und Weise der Tatausführung ist vor allem die Beharrlichkeit und Dauer der Einwirkung auf das Opfer negativ zu werten (der Beschuldigte bedrängte das Opfer noch beim Verlassen des Zuges, pag. 314). Direkter Vorsatz und Bereicherungsabsicht sind hier tatbestandsimmanent. Zur Vermeidbarkeit führt