Was die Tatschwere anbelangt, ist auch hier von einer noch leichten Rechtsgutverletzung zu sprechen (Deliktsbetrag 12 Rappen; das Opfer wurde körperlich bedrängt, aber nicht verletzt, war aber natürlich im Zug zu nächtlicher Stunde [Tatzeit pag. 286 ca. 0205 – 0214 Uhr] in der Mobilität eingeschränkt und dementsprechend dem Täter ausgeliefert). Spezielle Vorausplanung ist nicht ersichtlich, auch nicht ein gewiefter Aufbau einer Drohkulisse; auch das zu-Boden-Spucken (von der Vorinstanz als grosse Demütigung herausgestrichen, pag. 1472) ist nicht überzubewerten.