Das von der Generalstaatsanwaltschaft im Parteivortrag zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2010 (pag. 1824) ist nicht einschlägig und verunmöglicht nach Ansicht der Kammer die Annahme einer knapp leicht verminderten Schuldfähigkeit nicht. Abgesehen davon wird im zitierten Entscheid ausgeführt, dass die dort zur Diskussion stehenden 1.51 Promille höchstens, aber immerhin, in geringem Masse strafmindernd berücksichtigt werden könnten (E. 5.3.2). 10.2 Zu asperierende Delikte 10.2.1 Raub z.N. von G.________ Was die Tatschwere anbelangt, ist auch hier von einer noch leichten Rechtsgutverletzung zu sprechen (Deliktsbetrag 12 Rappen;