Die Blutalkoholkonzentration von ca. 2 Promille im Tatzeitpunkt in Kombination mit dem Verhalten des Beschuldigten im Nachgang zur Anhaltung (Aufbegehren gegenüber der Polizei, Bewusstlosigkeit) sind nach Ansicht der Kammer durchaus Indizien für das Vorliegen einer knapp leicht verminderten Schuldfähigkeit. Von der Ausgangsstrafe von 16 Monaten sind somit hierfür 2 Monate abzuziehen, was zu einer Tatkomponenten-Einsatzstrafe von 14 Monaten führt. Das von der Generalstaatsanwaltschaft im Parteivortrag zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2010 (pag.