Die Vorinstanz verneinte vorliegend eine Verminderung der Schuldfähigkeit, erachte jedoch im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2 Promille sowie den Nachweis verschiedener Drogenabbauprodukte im Urin des Beschuldigten als erwiesen (pag. 1471). Die Blutalkoholkonzentration von ca. 2 Promille im Tatzeitpunkt in Kombination mit dem Verhalten des Beschuldigten im Nachgang zur Anhaltung (Aufbegehren gegenüber der Polizei, Bewusstlosigkeit) sind nach Ansicht der Kammer durchaus Indizien für das Vorliegen einer knapp leicht verminderten Schuldfähigkeit.