20 StGB). Diese Bestimmung verbietet grundsätzlich die Annahme verminderter Schuldfähigkeit ohne Begutachtung – wurde indessen Art. 20 StGB in dem von der Verteidigung beantragten Masse berücksichtigt, fehlt beim Weiterzug u.U. eine Beschwer (StGB Praxiskommentar-TRECHSEL/JEAN-RICHARD, 2021, N 1 zu Art. 20 StGB). Die Vorinstanz verneinte vorliegend eine Verminderung der Schuldfähigkeit, erachte jedoch im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2 Promille sowie den Nachweis verschiedener Drogenabbauprodukte im Urin des Beschuldigten als erwiesen (pag.