Die Begehung der Tat in angetrunkenem Zustand bildet noch keinen Grund, um an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, wenn ausser der Blutalkoholkonzentration keine weiteren Indizien für Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen. Immerhin stellt das Bundesgericht im Sinne einer Faustregel darauf ab, dass eine verminderte Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille nicht vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b) bzw. das Bundesgericht vermutet bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille eine Verminderung, die aber im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 50).