Bei Konsultation weiterer Fälle aus der Praxis oszillieren die Einsatzstrafen bei Raubdelikten einer ähnlichen Kategorie erheblich. Immerhin ist festzuhalten, dass bei einem klaren Einsatz von körperlicher Gewalt – wie dies vorliegend erfolgt ist – die Jahresschwelle regelmässig klar überschritten wird. Unter den genannten Umständen erscheint eine Ausgangsstrafe von 16 Monaten angemessen. 10.1.2 Schuldfähigkeit Bleibt die Frage, ob im Sinne der Verteidigung bei diesem Vorfall wegen der erhöhten Blutalkoholkonzentration von einer verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden kann (pag. 1171, 1819).