Es gab keine Bedrohung oder körperliche Einwirkung zur Begehung des Diebstahls. Der zweite erwähnte Raub in SK 20 122 (der Beschuldigte entriss dem Opfer CHF 20.00, dieses wollte das Geld zurück, zur Sicherung der Beute verabreichte der Beschuldigte zusammen mit weiteren Tätern dem Opfer Faustschläge zur Sicherung der Beute) ist nach Auffassung der Kammer sehr mild beurteilt worden und taugt ebenfalls nicht als Präjudiz. Bei Konsultation weiterer Fälle aus der Praxis oszillieren die Einsatzstrafen bei Raubdelikten einer ähnlichen Kategorie erheblich.