Der Verteidigung ist zu entgegnen, dass beim Vergleich mit lediglich einzelnen Fällen immer Vorsicht geboten ist. So ist etwa der Raub in SK 21 191 deutlich weniger schwerwiegend als der Raub zum Nachteil von H.________. In SK 21 191 ging es um eine angedeutete Messerbewegung im Hüftbereich zum Sichern der Beute nach erfolgtem Diebstahl, ohne in unmittelbare Nähe des Opfers zu kommen (räuberischer Diebstahl, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Es gab keine Bedrohung oder körperliche Einwirkung zur Begehung des Diebstahls.