So habe der Beschuldigte beispielsweise in SK 21 191 – anders als in vorliegendem Fall – ein Messer als Nötigungsmittel eingesetzt und die Strafkammer sei trotzdem von lediglich 10 Monaten für das objektive Tatverschulden ausgegangen. Der Raub in SK 20 122 wiege in etwa gleich schwer wie in vorliegendem Fall und trotzdem sei in jenem Fall die objektive Tatschwere deutlich tiefer – auf lediglich 9 Monate – festgesetzt worden. Der Verteidigung ist zu entgegnen, dass beim Vergleich mit lediglich einzelnen Fällen immer Vorsicht geboten ist.