Der Vorsatz sowie die finanziellen und egoistischen Beweggründe sind tatbestandsimmanent. Die Verteidigung wies auf die Kasuistik hin und führte aus, mit Blick auf SK 20 122 (Urteil vom 4. Februar 2021 der 2. Strafkammer) oder SK 21 191 (Urteil vom 7. September 2021 der 2. Strafkammer) sei von einem tieferen objektiven Tatverschulden auszugehen, als die Vorinstanz angenommen habe. So habe der Beschuldigte beispielsweise in SK 21 191 – anders als in vorliegendem Fall – ein Messer als Nötigungsmittel eingesetzt und die Strafkammer sei trotzdem von lediglich 10 Monaten für das objektive Tatverschulden ausgegangen.