Es gibt keine Hinweise auf eine grosse Vorausplanung des Vorfalles. Das Verwerfliche der Vorgehensweise liegt nach Auffassung der Kammer weniger beim Aufbau der Drohkulisse im Beisein eines Kollegen des Beschuldigten, als darin, dass der Beschuldigte den gutmütigen H.________, welcher ja von sich aus «Münz» geben wollte, im Anschluss daran so traktierte und dabei ein beharrliches Vorgehen zeigte. Der Vorsatz sowie die finanziellen und egoistischen Beweggründe sind tatbestandsimmanent.