16 10.1.1 Tatschwere Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass bei einem relativ geringen Deliktsbetrag von ca. CHF 500.00 und einem Gewalteinsatz, der folgenlos verheilt ist, an sich noch von einer leichten Rechtsgutsverletzung gesprochen werden kann, auch wenn die psychischen Folgen beim Opfer längerdauernd sind (pag. 1470). Es gibt keine Hinweise auf eine grosse Vorausplanung des Vorfalles.