10. Freiheitsstrafe 10.1 Einsatzstrafe: Raub z.N. von H.________ Vorliegend ist für beide Raubdelikte – z.N. H.________ und z.N. G.________ – die gleiche abstrakte Strafandrohung vorgesehen (Freiheitsstrafe ab 6 Monaten bis zu 10 Jahren). Somit ist für die Festlegung des schwersten Delikts auf die konkreten Umstände abzustellen. Aufgrund der Gewalteinwirkung und deren Folgen (Nasenbluten, Arbeitsunfähigkeit, psychische Beeinträchtigungen) erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Raub z.N. von H.________ als schwerste Straftat (pag. 1469). Die Einsatzstrafe ist somit anhand dieses Vorfalls zu bestimmen.