Bleibt schliesslich der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der ebenfalls zeigt, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit von den Behörden nichts gefallen lassen wollte, so dass auch hier einzig eine Freiheitsstrafe dem Delikt angemessen erscheint und entsprechende Signalwirkung auf den Beschuldigten entfalten kann. Ob der Beschuldigte nun über genügend finanzielle Mittel verfügen würde, um eine Geldstrafe zu bezahlen, ob eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden könnte und somit Art. 41 Abs. 1 Bst.