___ Tankstelle – und zudem eine entfernte Ähnlichkeit mit dem Vorfall I.________ (Gelegenheit ergriffen bei einem Bahnkunden), auch hier erscheint eine blosse Geldstrafe nicht angemessen. Bleibt schliesslich der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der ebenfalls zeigt, dass sich der Beschuldigte in der Vergangenheit von den Behörden nichts gefallen lassen wollte, so dass auch hier einzig eine Freiheitsstrafe dem Delikt angemessen erscheint und entsprechende Signalwirkung auf den Beschuldigten entfalten kann.