Für den Einbruchdiebstahl in die J.________ Tankstelle, und zwar für die ganze Einheit von Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (eine Aufsplittung der Strafart wäre hier nicht nachvollziehbar), gilt dasselbe. Im April 2020 hatte der Beschuldigte bereits weitere Anhaltungen und die einmonatige Untersuchungshaft in Sachen Vorfälle I.________ / G.________ hinter sich und immer noch nichts gelernt. Der Diebstahl an M.________ zeigt ebenfalls eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten – etwa nach der Polizeihaft i.S. J.________ Tankstelle – und zudem eine entfernte Ähnlichkeit mit dem Vorfall I.______