So war der Beschuldigte schon vor dem Vorfall z.N. von I.________ wiederholt angehalten und einmal sogar in Polizeihaft gesetzt worden, was offenkundig seine Wirkung auf das Verhalten des Beschuldigten verfehlte. Zeitgleich und thematisch ähnlich mit dem Diebstahl z.N. von I.________ erfolgte in derselben Nacht bzw. im selben Zug (nach den Einvernahmen wohl zeitlich etwas später als der Diebstahl) der Raub z.N. von G.________. Verschuldensangemessen und zweckmässig erscheint da auch für den Diebstahl z.N. von I.________ nur eine Freiheitsstrafe. Für den Einbruchdiebstahl in die J.__