15 Die Kammer geht mit der Vorinstanz insofern einig, dass in den Fällen, in welchen gesetzlich sowohl eine Freiheitstrafe wie auch eine Geldstrafe möglich ist, im Ergebnis eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Jedoch ist zu den Ausführungen der Vorinstanz präzisierend und teilweise korrigierend Folgendes festzuhalten: Nach Ansicht der Kammer ist vor allem aus spezialpräventiven Gründen in den genannten Fällen eine Freiheitsstrafe angebracht. So war der Beschuldigte schon vor dem Vorfall z.N. von I.______