Nach Ansicht des Gerichts wäre der Beschuldigte nicht im Stande die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist zu begleichen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst die Verteidigung – sofern sie keinen Freispruch verlangte und es sich um Delikte mit alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen handelte – eine Freiheitsstrafe beantragte (pag. 1170 f. und 1191).